ALLGEMEINE GESCH€FTSBEDINGUNGEN
EBINGER Idealsystem
I.Geltungsbereich:
(1) Diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen finden auf alle RechtsgeschŠfte (Anbote, Annahmen, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen etc.) mit der Fa. EBINGER Anwendung. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Anbotes bzw. GeschŠftsabschlusses.
(2) Mit der ersten rechtsgeschŠftlichen Anbahnung erklŠrt sich der GeschŠftspartner von Fa. EBINGER fŸr dieses und alle weiteren RechtsgeschŠfte ausdrŸcklich mit diesen Allgemeinen GeschŠftsbedingungen einverstanden und an diese gebunden.
II. Vertragsabschlu§:
(1) Die AnnahmeerklŠrung eines Kundenauftrages (Anbots) gilt als rechtzeitig, wenn die AnnahmeerklŠrung binnen 14 Tagen nach Einlangen des Auftrages an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden (Auftraggebers) abgesendet wurde. Innerhalb dieser Zeit ist der Kunde an seinen Auftrag (Anbot) gebunden.
(2) KundenauftrŠge (Anbote) sind nur bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. MŸndliche Nebenabreden und Absprachen, die nicht durch eine ausdrŸckliche schriftliche Vollmacht des sie abgebenden Mitarbeiters von Fa. EBINGER gedeckt sind, binden die Fa. EBINGER nicht.
(3) Eine von dem Auftrag abweichende AnnahmeerklŠrung gilt durch den Kunden genehmigt, wenn von diesem nicht binnen acht Tagen (Poststempel) ab dem Datum der Annahme ausdrŸcklich schriftlich widersprochen wird.
III. ErfŸllungszeit:
(1) Liefertermine sind, falls nicht ausdrŸcklich ein fixer Termin schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich und legen nur den ungefŠhren Zeitraum der voraussichtlichen Lieferung fest.
(2) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin um mehr als vier Wochen Ÿberschritten, so hat der KŠufer das Recht unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier weiterer Wochen vom Vertrag zurŸckzutreten. Fa. EBINGER gerŠt erst mit schriftlicher Setzung dieser Nachfrist mit der Leistung in Verzug und treten erst ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.
IV. ErfŸllungsort, GefahrenŸbergang:
(1) ErfŸllungsort ist der Sitz von Fa. EBINGER in Wien.
(2) Bei vereinbarter Versendung der vertragsmЧig bestellten Ware gilt der Vertrag mit Ablieferung an den jeweiligen Transporteur als erfŸllt und geht zu diesem Zeitpunkt die Preisgefahr auf den Kunden Ÿber. Eine Versendung erfolgt jedenfalls auf Gefahr und Kosten des Kunden.
V. Annahmeverzug:
(1) Fa. EBINGER verstŠndigt den Kunden von der zur Abholung bereit gestellten Ware bzw. von der †bergabe an den gewŠhlten Transporteur bzw. vom Termin der Lieferung. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die zur Abholung bereit gestellte Ware bzw. die Ÿbersandte bzw. gelieferte Ware unverzŸglich anzunehmen und hat Fa. EBINGER ihre Leistung mit dem Tag der Bereitstellung bzw. †bergabe an den Transporteur bzw. Lieferung erfŸllt. Bei Annahmeverzug treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Bei Annahmeverzug sowie bei einer durch hšhere Gewalt verursachten Lieferunmšglichkeit ist Fa. EBINGER berechtigt, die vertragsmЧig bestellten Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst oder bei einem von Fa. EBINGER nach handelsŸblicher Sorgfalt gewŠhlten Spediteur einzulagern.
VI. GewŠhrleistung, Haftung:
(1) Das Recht auf GewŠhrleistung erlischt, wenn es nicht binnen acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit konkreter Angabe des behaupteten Mangels geltend gemacht wird (RŸgepflicht) oder wenn VerŠnderungen oder Reparaturarbeiten durch den Kunden selbst vorgenommen werden.
(2) MŠngel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zu GewŠhrleistungsansprŸchen hinsichtlich der Gesamtlieferung.
(3) Der Kunde stimmt ausdrŸcklich und unwiderruflich zu, auch im Falle von mehrfachen Stšrungen oder MŠngeln der Ware, unabhŠngig davon, ob diese bereits im Zeitpunkt der †bergabe bestanden oder erst im Nachhinein auftreten, in Anlehnung an die Bestimmungen des GewŠhrleistungsrechtes gemЧ ¤¤ 922 ff ABGB ausschlie§lich und jedenfalls vorrangig und primŠr die Verbesserung und Behebung der Stšrung bzw. des Mangels durch Fa. EBINGER zuzulassen und am Vertrag festzuhalten, insbesondere jegliche Handlungen zu unterlassen, die aufgrund einer AdaptierungsbedŸrftigkeit die Auflšsung, die Aufhebung, den RŸcktritt, die RŸckabwicklung oder sonstige Beendigung des Vertrages zur Folge hŠtten.
(4) Weiters verzichtet der Kunde aus diesem Grund fŸr den Fall des Auftretens von Stšrungen oder MŠngeln der Ware ausdrŸcklich und unwiderruflich auf die Geltendmachung von Preisminderungs- und AnfechtungsansprŸchen jeglicher Art. Dies auch fŸr den Fall mehrfacher Funktionsstšrungen und erforderlicher MŠngelbehebungen und Adaptierungen.
(5) Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurŸckzufŸhren ist. Unter grobem Verschulden ist bewu§tes Au§erachtlassen der Sorgfaltspflichten zu verstehen.
(6) GemЧ ¤ 8 Z 2 Produkthaftungsgesetz haftet Fa. EBINGER nicht fŸr jene SchŠden, die in der Eigenschaft der Ware liegen und im Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Bringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten.
(7) Der Schadenersatzanspruch ist jedenfalls mit dem Wert der auftragsgemЧ gelieferten Ware begrenzt.
(8) SŠmtliche AnsprŸche gegen die Fa. EBINGER sind spŠtestens nach Ablauf eines halben Jahres seit ErfŸllung bei sonstiger PrŠklusion gerichtlich geltend zu machen.
VII. Entgelt:
(1) SŠmtliche Preise verstehen sich als Nettopreise (exkl. USt.) in Euro ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachla§ oder Skonto. Verpackungskosten und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Die ZahlungsmodalitŠten werden mit dem Kunden gesondert vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Hšhe von 4 % Ÿber dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Interventionskosten verrechnet.
(3) Vom Auftraggeber geltend gemachte GarantieansprŸche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurŸckzuhalten.
(4) Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und sonstige NebengebŸhren und dann auf den Kaufpreis verrechnet.
VIII. Terminsverlust:
(1) GerŠt der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug, kann Fa. EBINGER den gesamten Kaufpreis sofort zur Zahlung fŠllig stellen.
(2) Die gesamte Restforderung wird weiters fŠllig, wenn in das Vermšgen des Auftraggebers erfolglos Exekution gefŸhrt wird, das Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder die Zwangsversteigerung von Liegenschaften bewilligt wird.
(3) Jedenfalls berechtigt der Eintritt des Terminsverlustes die Fa. EBINGER, vom Vertrag zurŸckzutreten.
IX. Kostenvoranschlag:
(1) Die Erstellung eines Kostenvoranschlages erfolgt nur auf ausdrŸcklichen schriftlichen Auftrag. KostenvoranschlŠge sind entgeltlich und wird der Zeitaufwand fŸr deren Erstellung mit maximal 2% der Auftragssumme verrechnet. Bei wirksamem Zustandekommen des Auftrages werden die Kosten fŸr die Erstellung des Kostenvoranschlages entsprechend dem Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht.
(2) Soweit gesetzlich zulŠssig, sind KostenvoranschlŠge unverbindlich, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrŸcklich schriftlich zugesichert wird.
X. Eigentumsvorbehalt/ZurŸckbehaltungsrecht:
(1) Bis zur vollstŠndigen Bezahlung und Abdeckung sŠmtlicher aus einem Liefervertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten des Kunden sowie allfŠlliger Zinsen, Kosten und GebŸhren bleibt die bestellte Ware Eigentum von Fa. EBINGER und geht das Eigentumsrecht erst mit deren vollstŠndiger Berichtigung auf den Kunden Ÿber. Bis zum †bergang des Eigentums auf den Kunden, ist eine VerŠu§erung, VerpfŠndung, SicherungsŸbereignung oder sonstige †berlassung der auftragsgemЧ gelieferten Ware ohne schriftliche Zustimmung von Fa. EBINGER unzulŠssig.
(2) Fa. EBINGER hat bezŸglich sŠmtlicher Forderungen gegen den Kunden ein Pfandrecht am Liefergegenstand. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Kunden, insbesondere durch VerfŸgungen Ÿber das Vorbehaltseigentum, AnsprŸche des Kunden gegen Dritte, so werden diese AnsprŸche schon jetzt an Fa. EBINGER abgetreten. Bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt darf der Kunde die gelieferte Ware oder die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandene Sache nur im ordentlichen GeschŠftsverkehr und gegen Barzahlung verŠu§ern. Diesfalls ist der Kunde verpflichtet aus dem Erlšs zuerst die Forderung von Fa. EBINGER zu befriedigen.
(3) Hinsichtlich aller sonstigen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen bzw. entstanden sind, nŠmlich Forderungen aus Reparaturen einschlie§lich Vorreparaturen, Ersatzteil-, Zubehšrlieferungen sowie Versicherungskosten u.Š. hat Fa. EBINGER ein ZurŸckbehaltungsrecht.
XI. Allgemeines:
(1) Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berŸhrt nicht die Wirksamkeit der Ÿbrigen Bestimmungen.
(2) Die in den Angeboten, Katalogen, Prospekten und sonstigen Aussendungen der Fa. EBINGER enthaltenen Angaben und Daten Ÿber Ma§e, Gewichte, TragfŠhigkeit, LeistungsfŠhigkeit und Šhnlichem sind unverbindlich.
XII. Schriftlichkeit:
(1) Zwischen den Vertragsparteien gelten ausschlie§lich die in den Allgemeinen GeschŠftsbedingungen von Fa. EBINGER vorgesehenen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Jede abweichende Vereinbarung bedarf zu deren GŸltigkeit der Schriftlichkeit.
(2) Zwischen den Vertragsparteien gelten ausschlie§lich die Allgemeinen GeschŠftsbedingungen von Fa. EBINGER. Ohne ausdrŸckliche schriftliche Vereinbarung erlangen fŸr Fa. EBINGER von diesen Allgemeinen GeschŠftsbedingungen abweichende GeschŠftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten keine GŸltigkeit, auch wenn Fa. EBINGER den abweichenden GeschŠftsbedingungen nicht ausdrŸcklich widerspricht.
XIII. Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtsform:
(1) FŸr Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Fa. EBINGER bestehenden VertragsverhŠltnissen ist ausschlie§lich das sachlich zustŠndige Gericht in Wien zustŠndig.
(2) Bei VertrŠgen mit internationalem Bezug wird šsterreichische Gerichtsbarkeit vereinbart.
(3) Auf alle RechtsverhŠltnisse zwischen Fa. EBINGER und deren Vertragspartnern findet ausschlie§lich šsterreichisches Recht Anwendung.